Satzung

Satzung des Dorfverein Heiligenroth e.V.

§ 1 - Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen „Dorfverein Heiligenroth (e.V.)“. Sein Sitz ist 56412 Heiligenroth.


§ 2 - Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst:

a) alle kommunalen Angelegenheiten zur Förderung der Dorfgemeinschaft in der
Gemeinde Heiligenroth von kultureller, wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung;
b) die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Ortsbildes;
c) die Förderung des Tierschutzes innerhalb der Gemarkung der Ortsgemeinde Heiligenroth;
d) die Unterstützung und Förderung von Projekten für Kinder, Jugendliche und Senioren;
e) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 - Mitglieder
Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, sowie juristische Personen des
öffentlichen und privaten Rechts, Vereinigungen und Firmen, wenn sie bereit sind,
die im § 2 angeführten Aufgaben zu unterstützen.

Die Mitgliedschaft ist unabhängig von politischen und religiösen Bindungen.


§ 4 - Aufnahme
Der Antrag um Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Wird dem Antragsteller nicht binnen eines Monats nach Stellung seines Aufnahmeantrages ein ablehnender Bescheid erteilt, gilt er als aufgenommen. 

Die Aufnahme erfolgt in jedem Falle mit Wirkung vom ersten des Monats, in welchem der Aufnahmeantrag gestellt wurde.

Die Zurückweisung eines Antrages bedarf keiner Begründung.


§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist bei allen Mitgliederversammlungen des Vereins voll antrags- und
stimmberechtigt. 

Jedes Mitglied hat die Pflicht, nach den Bestimmungen dieser Satzung zu handeln, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten, die Zwecke des Vereins nach
Kräften zu fördern und ein übernommenes Amt gewissenhaft zu verwalten.


§ 6 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur auf den Schluss des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Er muss schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
Wichtige Gründe sind u.a.

a) jeder Verstoß gegen die Belange des Vereins, gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins, die für das Mitglied verbindlich ist;
b) öffentliche Verletzung des Ansehens des Vereins;
c) unehrenhaftes Verhalten;
d) den Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet.

Vor Eröffnung des Ausschlussverfahrens hat der Vorstand das betreffende Mitglied zu hören. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, der berechtigt ist, binnen eines Monats die Mitgliederversammlung anzurufen. Der Austritt oder Ausschluss aus dem Verein entbindet nicht von der Verpflichtung, den Jahresbeitrag bis zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Mit dem Ende der Mitgliedschaft oder dem Zeitpunkt des Ausschlusses gehen alle Mitgliedsrechte an den Verein sowie der Anspruch auf Benutzung seines Eigentums und seiner Einrichtungen verloren.


§ 7 - Mitgliedsbeitrag

Über die Höhe des Mitgliedsbeitags entscheidet die Mitgliederversammlung

Die Beitragspflicht beginnt am 1.1. des Jahres in dem der schriftliche Aufnahmeantrag gestellt wurde.

Der Beitrag ist ganzjährlich bis zum 31. März für das laufende Jahr zu zahlen.

 

§ 8 - Vereinsorgane

Die Beschlussorgane des „Dorfverein Heiligenroth (e.V.)“ sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. 

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Auf ihr haben der Vorsitzende einen Jahresbericht sowie der Kassenführer einen Kassen- und Vermögensbericht zu erstatten.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand 14 Tage vorher durch Veröffentlichung im Wochenblatt der VG Montabaur unter der Rubrik „Heiligenroth“ und unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn ein Fünftel aller Mitglieder es verlangt. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


§ 10 - Vorstandswahl

Die Wahlen für den Vorstand werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vorgenommen. Wiederwahl ist zulässig.

In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied des „Dorfverein Heiligenroth (e.V.)“ ist.

Der jeweils amtierende Vorstand bleibt bis zu Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in dessen Amt einberufen.


§ 11 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenführer
- dem Schriftführer
- zwei Beisitzern
Dem Vorstand obliegen die Führung aller Geschäfte des Vereins und die Einberufung der Mitgliederversammlung. 

Er beschließt insbesondere auch über die Verwendung der Beiträge und Spenden. 

Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Arbeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach außen. Dabei ist jeder alleinvertretungsberechtig.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung wird von dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand festgelegt. 

Der Schriftführer führt die Versammlungsprotokolle. Alle Protokolle sind von dem Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von dem Vorstand auf der nächstfolgenden Sitzung zu genehmigen. 

Der Kassenführer verwaltet die Kasse und sorgt für das Inkasso der Mitgliedsbeiträge. Der Kassenführer hat in der Mitgliederversammlung den Kassen und Vermögensbericht zu erstatten. 


Die Beisitzer werden im Rahmen vom Vorstand beschlossener Aufgaben tätig. 

Sitzungen des Vorstandes sollen regelmäßig stattfinden.


§ 12 - Arbeitsgruppen

Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins sollen Arbeitsgruppen gebildet werden. 

In den Arbeitsgruppen können auch Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Vereinigungen und Firmen mitwirken, die keine Mitglieder des Dorfvereins sind, sofern sie erklären, die gewählte Aufgabe der Arbeitsgruppe zu unterstützen. 

Die Arbeitsgruppen können Sprecher und stellvertretende Sprecher für ihre
Arbeitsgruppen wählen. 

Die Sprecher einer Arbeitsgruppe können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.


§ 13 - Rechnungsprüfung

In der Mitgliederversammlung sind alljährlich zwei Rechnungsprüfer sowie bis zu zwei stellvertretende Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. 

Sie haben das gesamte Rechnungswesen zu prüfen und in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und Entlastung zu beantragen. 

Es sind ihnen auf Anforderung jederzeit Bücher und Kasse und alle Belege von dem Kassenführer vorzulegen.


§ 14 - Satzungsänderung

Anträge auf Änderung der Satzung müssen in ihrem Wortlaut mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden.

Anträge aus Mitgliederkreisen auf Änderung der Satzung müssen von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet und sechs Wochen vor der nächsten Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Satzungsänderungen können nur mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


§ 15 - Abstimmung

Die Abstimmung erfolgt in allen Versammlungen, sofern nichts anderes bestimmt ist oder eine andere Abstimmungsart in der Versammlung beschlossen wird, durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 16 - Niederschrift

Über die Sitzungen der Vereinsorgane und über die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Unterlagen sind vom Schriftführer aufzubewahren.



§ 17 - Veröffentlichungen

Mitteilungen des Vereins werden im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
unter der Rubrik Heiligenroth veröffentlicht.


§ 18 - Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

Dem Antrag auf Auflösung des Vereins müssen mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. 

Wird diese Mehrheit in der ersten Versammlung nicht erreicht, so kann die Auflösung von einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die frühestens vier Wochen und spätestens sechs Wochen nach der ersten Versammlung stattzufinden hat. Der Auflösungsbeschluss bedarf in der zweiten Versammlung eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Heiligenroth, die das Vermögen zu gleichen Teilen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden hat.

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder der beiden ist alleinvertretungsberechtigter Liquidator.


§ 19 - Wirksamkeit

Diese Satzung tritt mit dem 19.02.2010 in Kraft.
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